Allgemeine Geschäftsbedingungen:

WEWA AG – Industriegebiet Kolkmannskamp 10 – D-44879 Bochum                       Stand 03.01.2022


§ 1 Geltungsbereich
1.) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit nicht die Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten Produkte an. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2.) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen.
2.) Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf eine evtl. Schriftformerfordernis.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Liefertermine und Nachfristen
1.) Liefertermine oder -fristen gelten nicht als Fixtermine und nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
2.) Lieferfisten beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und enden mit dem Tage, an dem die Ware das Lager der WEWA AG in Bochum verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitigen ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der WEWA AG zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
3.) Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.
4.) Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist ist in jedem Fall unangemessen, wenn sie weniger als drei Wochen beträgt. Je nach Art der geschuldeten Leistung kann eine längere Nachfrist erforderlich sein.
5.) Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen ungewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gem. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden mit.
6.) Vor Ablauf der gem. Nr. 5.) verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als sechs Wochen andauert. In diesem Fall sind auch wir zum Rücktritt berechtigt. Ist der Kunde vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

§ 5 Preise und Zahlung
1.) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.) Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
5.) Wir behalten uns vor, ausschließlich per Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.
6.) Der Kunde darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur in diesen Fällen zu.
7.) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden abhängig zu machen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8.) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergeben, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erbringt der Kunde die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

§ 6 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3.) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6.) Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten.

§ 8 Gewährleistung und Mängel
1.) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte und Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Allerdings kann nach dem gegenwärtigen Stand der Technik die ständige fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden.
Wir gewährleisten und garantieren nicht, dass die Produkte hinsichtlich ihrer Sicherheitsmechanismen nicht durch Dritte angegriffen werden können. Für solche Handlungen Dritter tragen wir keine Verantwortung. Zudem werden keine Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Zusicherungen für die Fehlerfreiheit der Ergebnisse übernommen, die aus der Nutzung der Produkte entstehen.
2.) Offensichtliche Mängel muss der Kunde uns unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und die dabei feststellbaren Mängel unverzüglich innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Sonstige Mängel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so gilt die Ware insoweit als genehmigt.
3.) Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 8.2 als genehmigt, so steht dem Kunden zunächst lediglich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, welche nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgen kann. Ersetzte Waren oder Produktteile gehen in unser Eigentum über. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen von Mängeln.
4.) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erbracht, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde wegen eines Mangels den Kaufpreis herabgesetzt, so kann er nicht wegen desselben Mangels vom Vertrag zurücktreten.
5.) Sämtliche Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit an der von uns gelieferten Ware Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch Kunden selbst oder Dritte ausgeführt werden und nicht auszuschließen ist, dass der Mangel hierauf beruht. Ferner leisten wir keine Gewähr für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
- betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß
- unsachgemäßer Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden
- Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen
- Feuchtigkeit oder ungeeignete Temperaturen
- falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- oder Verarbeitungsdaten aller Art

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

6.) Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht, wenn unser Kunde Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt ferner nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.) Wir weisen darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammen arbeiten. Nach gegenwärtigem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller eventuell auftretenden Fehler nicht gewährleistet werden.
8.) Sollte bei der vom Kunden zurückgesandten Ware es sich um einen Fehler handeln, welcher von uns nicht zu vertreten ist, wie z. B. Bedienungsfehler, physikalische Einwirkung etc., so sind wir berechtigt für die Überprüfung und Abwicklung einen Stundensatz von derzeit 85.- EURO zuzügl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.9.) Die WEWA AG bietet den Kunden einen Bring-in-Service an. Bring-in-Service bedeutet, dass der Kunde die defekte Ware im Rahmen der Garantiebedingungen kostenlos vom Hersteller reparieren bzw. austauschen lassen kann, diese aber selbst zu dem Hersteller oder zu einem Servicestützpunkt des Herstellers bringen bzw. schicken muss. Die Versandkosten müssen vom Kunden selber getragen werden. Gegen zusätzliche Kosten kann eine erweiterte Gewährleistung beim Kauf eines Produktes, die über die Bring-in-Service hinausgeht, erworben werden.

§ 9 Website-Nutzung und Software-Download
1.) Auf die Nutzung bzw. ununterbrochene Nutzung der Webseite, z.B. im Falle eines Downloads von Software, besteht seitens des Kunden kein Anspruch. Die Webseite und die darin angebotenen Dienste und Inhalte können wir jederzeit einschränken oder ganz einstellen.
2.) Im Falle von technischen Störungen werden wir uns bemühen, diese zu beseitigen. Es können jedoch insbesondere durch die Digitalisierung von Daten Fehler auftreten. Für durch nicht fehlerfrei angelegte Dateien oder nicht fehlerfrei strukturierte Formate bedingte Unterbrechungen oder anderweitige Störungen übernehmen wir keine Haftung. Gleiches gilt für Schäden, die beim Aufrufen oder Herunterladen von Daten durch Computerviren oder bei der Installation oder Nutzung von Software verursacht werden.
Dies betrifft auch Folgeschäden wie z.B. Datenverlust.
3.) Zudem werden keine Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Zusicherungen für die Fehlerfreiheit der Ergebnisse übernommen, die aus der Nutzung der Software entstehen.

§ 10 Ausfuhrkontrollbestimmungen
1.) Die von uns gelieferten Produkte und deren technisches Know-How sind nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten.
2.) Der Kunde ist für die Einhaltung der sog. Ausfuhrkontrollbestimmungen auch durch seine Abnehmer verantwortlich und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
3.) Bei ausländischen Kunden und Rechtsgeschäften mit dem Ausland sind die von uns gelieferten Produkte und deren technisches Know-How nur zur Benutzung und zum Verbleib in dem jeweiligen Lieferland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor einem beabsichtigten Export oder Reexport alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten.
4.) Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Recht das US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230.

§ 11 Datenschutzbestimmungen
1.) Vom Kunden übermittelte Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Durchführung des Vertrages gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung, insbesondere bei Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten, erforderlich ist oder mit Einwilligung des Kunden. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
2.) Daten, die beim Zugriff auf unsere Webseite protokolliert werden, werden bis zur automatisierten Löschung ausschließlich zu Verwaltungszwecken gespeichert.
3.) Eine Weitergabe von Daten entgegen der bezeichneten Regelungen erfolgt nur, wenn wir gesetzlich oder durch Gerichtsentscheidung zur Weitergabe der Daten verpflichtet sind oder die Weitergabe im Falle von Angriffen auf die Internetinfrastruktur zur Rechts- oder Strafverfolgung erforderlich ist.

§ 12 Sonstiges
1.) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bochum (Germany), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

© 2022 WEWA AG

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:

 

www.ec.europa.eu/consumers/odr

 

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